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Photovoltaikanlage/Balkonkraftwerk – Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung

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AG Konstanz – Az.: 4 C 425/22 WEG – Urteil vom 09.02.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Es wird darüber gestritten, ob der Mieter der Klägerinnen an der Außenseite des Balkons eine Photovoltaikanlage anbringen darf.

Die Klägerinnen sind gemeinsam Eigentümerinnen der Eigentumswohnung Nr. 9 der verklagten WEG. Es handelt sich hierbei um eine größere Anlage mit wohl 34 Wohnungen. Die Klägerinnen haben die Wohnung an ihren Sohn bzw. Enkel vermietet. Dieser hat mit ihrer Zustimmung, jedoch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage / ein Balkonkraftwerk angebracht bzw. anbringen lassen. Das Modul hat eine Fläche von 168 cm x 100 cm und ist an einen Wechselrichter angeschlossen.Bei der Eigentümerversammlung vom 04.10.2022 wurde unter TOP 2 mehrheitlich beschlossen (AS 5): „Der Verwalter wird ermächtigt und beauftragt, alle rechtlichen Mittel gegen die rechtswidrigen baulichen Veränderungen (Aufhängen von Sonnenkollektoren an Balkonbrüstungen) durch die Eigentümer X und Y/Z zu ergreifen.“Unter TOP 3 der genannten WEG-Versammlung wurde mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerkes der Klägerinnen gestimmt (AS 6).

Ein Balkonkraftwerk einer anderen Einheit wurde zwischenzeitlich entfernt. Auch wurde die klägerische Anlage im Hinblick auf diesen Prozess vorübergehend entfernt.

(Symbolfoto: Mariana Serdynska/Shutterstock.com)

Die Klägerinnen behaupten, dass die Photovoltaikanlage keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks darstelle. Dies ergebe sich daraus, dass schon so eine sehr uneinheitliche Fassade mit verschiedenen Farben, inhomogenen Markisen, nach der Hausordnung erlaubten Balkonkästen etc. vorhanden sei. Die 1,7 m² fielen im Verhältnis zur Gesamt-Frontseite von 920 m² nicht in[…]


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