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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Fahrschulfahrzeug – Haftung

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AG Krefeld
Az: 3 C 490/08
Urteil vom 28.01.2010

Leitsatz
Wird durch einen Fahrschüler mit einem Fahrschulfahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht, so haften der Fahrschüler, der Fahrschullehrer und die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 34,37 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem Basiszinssatz aus 677,32 Euro vom 12.12.2008 bis zum 20.01.2009 und aus 34,37 Euro seit dem 21.01.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 1/3 des diesem als Folge des Unfallereignisses vom 13.10.2008 künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen.
Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,35 Euro gegenüber Rechtsanwalt …, ….. , freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 623 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen.
Ferner werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, den Beklagten zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro gegenüber den Rechtsanwälten … & Kollegen, … Str. …-…, … K, freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 %, der Kläger darüber hinaus weitere 52 % alleine, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch 2 % und der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 31 % alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 % und der Kläger darüber hinaus weitere 52 % alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) und die Bekl[…]


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