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Begründungsumfang bei Klage auf zukünftige Mietzahlungen

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AG Groß-Gerau – Az.: 63 C 15/17 – Urteil vom 18.07.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die in […], gelegene Mietwohnung, Parterre rechts, zu räumen und an die Klägerin ordnungsgemäß herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Bezüglich der Kosten ist es den Parteien gestattet, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des sich aus dem Urteil ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten bleibt zudem nachgelassen, die Vollstreckung gemäß Ziff. 2 dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 780 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Streitwert: 12.948 €.


Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Klägerin vermietete an den Beklagten eine Mietwohnung im Parterre rechts im Anwesen […].
Der Beklagte zahlte die Miete für November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 nicht.
Unter dem 29. Januar 2016 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: „(…) Den Mietrückstand Dezember 2015 und Januar 2016 erkennt Herr […] i.H.v. 1048 € an.“
In der Folgezeit beglich der Beklagte den Mietrückstand nicht aus.
Mit seiner Klage begehrt die Klägerin die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs sowie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zum Zeitpunkt der Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, jeweils nebst Zinsen.
Des Weiteren hat die Klägerin zunächst noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Miete für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017 gefordert (wurde später aber für erledigt erklärt).
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 hat die Klägerseite den Antrag dahin gehend konkretisiert, als die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung erst ab April 2018 gefordert wird.
Darüber hinaus hat sie die Verurteilung des Beklagten […]


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