Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Dieselskandal – Anrechnung von Nutzungsvorteilen bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Ellwangen – Az.: 2 O 178/19 –  Urteil vom 20.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.735,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2019, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Pkw der Marke V., Modell G., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Pkw der Marke V., Modell G. Highline, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: … durch den Einbau einer Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren (sog. Abschalteinrichtung) durch die Beklagte womöglich entstehen werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 50 Prozent und die Beklagte 50 Prozent.

6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges.

Mit Kaufvertrag im Jahr 2009 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen V. G. Highline 2,0 TDI, FIN: … als Neuwagen zu einem Gesamtpreis von 24.902,00 € beim Autohaus M. in B. (Rechnung vom 24. Juli 2009, Anl. K1-01 zu Bl. 60 d.A.).

Symbolfoto: Von michaelheim /Shutterstock.com

Wie der Kläger erst später erfuhr, ist der von der Beklagten hergestellte Pkw mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der über eine Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren verfügte. Die So[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv