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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Rechtmäßigkeit von Abmahnkosten

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Landgericht Köln
Az.: 28 S 6/05
Urteil vom 23.11.2005

1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. April 2005 (Az.: 113 C 463/04) wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Berufungsbeklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Berufungsklägerinnen jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 113 C 463/04) vom 6. April 2005 (Bl. 262 ff. d.A.). Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage über mutmaßliche Ansprüche der Berufungsklägerinnen, acht Musikunternehmen, auf Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.113,50 € gemäß §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG bzw. aufgrund der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hintergrund ist, dass der Kläger auf der Internetplattform f beginnend ab dem 1. Mai 2004 die Brenner-Software „D CD“ als Originalversion unter dem Zusatz „Allesbrenner von F“ zum Verkauf angeboten hatte. Der Berufungsbeklagte ist Rentner, er hatte die Software seinerzeit unstreitig noch vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG im regulären Handel erworben. Die Internetversteigerung der – seit Inkrafttreten der vorgenannten Vorschrift im Handel nicht mehr regulär vertriebenen – Software wurde unter im Detail umstrittenen Umständen vor ihrem vorgesehenen Ende abgebrochen.
In einer E-Mail vom 7. Mai 2004 teilte f dem Berufungsbeklagten mit, dass die Auktion am 7. Mai 2004 auf Anforderung der Berufungsklägerin zu 7) vorzeitig beendet worden sei. Dem trat der Berufungsbeklagte selbst mit E-Mail vom 8. Mai 2004 (Anlage K 11, Bl. 27 d.A.) entgegen und teilte im Gegenzug mit, dass vielmehr er selbst mittels des Formulars „Angebot vorzeitig beenden“ eine vorzeitige Beendigung veranlasst habe. Ferner hieß es in der E-Mail wie folgt: „Ich erspare mir, mit Ihnen eine Diskussi[…]


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