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WEG – Duldung des Zutritts zum Sondereigentum

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AG Riesa – Az.: 6 C 407/21 WEG – Urteil vom 28.10.2022

In dem Rechtsstreit wegen Anfechtung hat das Amtsgericht Riesa auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 am 28.10.2022 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer innerhalb der Beklagten.

Sie wenden sich mit ihrer am 04.11.2021 eingegangenen Klage gegen zwei in der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 gefassten Beschlüsse beziehungsweise gegen eines Teils davon.

Hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 7 „Beschlussfassung zur Modernisierung der Kabelanlage“, mit dem die Eigentümergemeinschaft beschloss, dass durch den Austausch des derzeitigen veralteten Verstärkers und dem Einbau eines rückkanalfähigen Verstärkers die bestehende Kabelanlage auf den neuesten Stand der Technik aufgerüstet wird, wodurch über die Anlage dann zum Beispiel Telefonie- und Internetempfang anliegt, wenden sie sich gegen den Satz 2 des Beschlusses:

„Zur Ausführung der notwendigen Arbeiten hat der jeweilige Eigentümer des Eingangs Nummer ### zu dem betreffenden Termin für den Zugang durch den Techniker zu der Anlage zu sorgen“.

Derzeit ist die Klägerin zu 1) Eigentümerin des Eingangs Nummer ###.

Die Kläger meinen eine derartige „Besorgungs- und Duldungsverpflichtung“ der Klägerin zu 1) bestehe nicht.

Außerdem wenden sich die Kläger gegen den Beschluss unter TOP 8 „Beschlussfassung zur Erhebung einer Sonderumlage zur Liquiditätssicherung“.

Die Kläger meinen, dieser Beschluss sei unwirksam, weil die Sonderumlage auch im Hinblick auf die Zahlung der Rechnungen für den Kabelvertrag erhoben werde, bei dem sie nicht Vertragspartner seien.

Außerdem verstoße dieser Beschluss gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und sei nicht erforderlich, zumal für die in diesem Beschluss aufgeführten Kosten Hausgeldzahlungen verlangt werden können.

Die Kläger beantragen,

1. Der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 05.10.2021 wird hinsichtlich des Satzes 2 dahingehend für ungültig erklärt, dass die jeweiligen Eigentümer des Eingangs Nummer ### zur Zugangsduldung und -besorgung verpflichtet werden.

2. Der Beschluss zu TOP 8 der Eigentüme[…]


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