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Sturz während Yogaunterricht – Schadensersatz

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LG Frankenthal – Az.: 4 O 219/17 – Urteil vom 21.11.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Feststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen eines Sturzereignisses.

Am 13.07.2015 kam die Klägerin während einer durch die Beklagte zu 1) abgehaltenen Yogastunde zu Fall.

Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger; erwarteter Geburtstermin war der 02.12.2015. Soweit zu Beginn der Schwangerschaft in den Behandlungsunterlagen der Frauenärztin Kreislaufprobleme und Schwindel dokumentiert sind, ist zwischen den Parteien streitig, ob Schwindel auch noch nach April 2015 auftrat. Wegen der Einzelheiten der Dokumentation der Frauenärztin wird auf die zur Akte gereichte Karteikarte verwiesen.

Die Klägerin erfuhr über einen Aushang in der Praxis ihrer Frauenärztin davon, dass die Beklagte, die von Beruf Hebamme ist, in den Räumen der XX- und XXX in Ort Yogaunterricht für Schwangere anbietet. Nachdem sie am 11.06.2015 ihrer Frauenärztin mitgeteilt habe, Yoga versuchen zu wollen, suchte sie am 13.07.2015 die Unterrichtsstunde der Beklagten zu 1) (Schwangerschaftsyoga in der Gruppe) auf. Welche konkreten Erklärungen zu Stundenbeginn seitens der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Relativ zu Beginn der Stunde, nachdem anfänglich Übungen im Liegen erfolgt waren und die Teilnehmerinnen sich wieder in stehender Position befanden, wurde der Klägerin „schwarz vor Augen“. Sie kam zu Fall und zog sich eine Verletzung am Kopf (Gehirnerschütterung) zu. Ob und welche weiteren Verletzungen sie hierbei erlitt ist zwischen den Parteien streitig. Ob und welche Folgen verblieben sind, steht zwischen den Parteien ebenfalls im Streit.

Die Klägerin behauptet, sie habe auch nach April 2015 unter niedrigem Blutdruck gelitten und weiterhin ab und zu, namentlich beim morgendlichen Aufstehen, unter Schwindel gelitten.

Die Beklagte zu 1) sei mit kurzer Verspätung erschienen.

Der Sturz habe sich ereignet, nachdem sie (die Klägerin) angewiesen worden sei, sich vom Liegen ins Stehen aufzurichten.

Sie habe neben der Gehirnerschütterung auch einen Innen- und Außenbandriss am rechten Fuß sowie eine Fraktur am kleinen Zeh erlitten. Außerdem habe sie ihren Geruchs- und teilweise ihren Geschmackssinn verloren.


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