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Besuchsverbot Obdachlosenunterkunft während Corona-Pandemie

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VG Stuttgart – Az.: 16 K 1941/20 – Beschluss vom 20.04.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1. Der am 16.04.2020 gestellte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat keinen Erfolg.

a. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig.

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers sachdienlich gemäß §§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, die aufschiebende Wirkung des am 16.04.2020 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.04.2020 anzuordnen. Bei der E-Mail der Antragsgegnerin vom 15.04.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, denn in dieser wird dem Antragsteller aufgegeben, die Obdachlosenunterkunft (…) nicht zu betreten, also ein Besuchsverbot erlassen. Ob in dem von der Antraggegnerin in der Obdachlosenunterkunft zudem ausgehängten „Hinweis“ zum Besuchsverbot ebenfalls ein Verwaltungsakt gesehen werden kann, kann insofern dahinstehen. Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller auch durch die E-Mail der Antragsgegnerin im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. LVwVfG wirksam bekannt gegeben. Da zudem nach §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft.

b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Symbolfoto: Von Drop of Light/Shutterstock.com

Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder vornehmlich durch die summari[…]


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