LG Karlsruhe – Az.: 7 O 173/16 – Urteil vom 24.11.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.818,56 € festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Versicherung nimmt die beklagte Versicherung auf Regress anlässlich eines Brandes in einer Garage in Anspruch.
Am frühen Morgen des 13.11.2014 kam es in der … zu einem Brand in einer Garage. Die Garage wurde teilweise zerstört, der in ihr befindliche, bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW Nissan Qashqai brannte vollständig aus. Auch in der Nachbargarage gelagerte Sachen wurden leicht beschädigt. Die Brandursache ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin regulierte als Gebäudeversicherung folgende Positionen:
Zahlung für die beschädigte Garage an die betroffene WEG 19.988,30 €
Zahlung für brandschutztechnische Sofortmaßnahmen 3472,54 €
Gutachterkosten 1325,72 €
Akteneinsichtskosten für Rechtsanwältin … 32,00 €
Mit Schreiben vom 11.2.2016 B begehrte die Klägerin Ersatz von der Beklagten bis 12.03.2016.
(Symbolfoto: Aleksandar Malivuk/Shutterstock.com)Die Klägerin hat zunächst die Klage gegen eine andere Versicherungsgesellschaft aus dem Konzern erhoben, die …, die unstreitig nicht die Haftpflichtversicherung des PKW Nissan ist. Im Einverständnis mit alter und neuer Beklagter wurde schließlich die Klage auf die jetzige Beklagte umgestellt.
Die Klägerin behauptet, dass Brandursache ein technischer Defekt am in der Garage untergestellten PKW gewesen sei. Für die geltend gemachten Schadenspositionen sei sie aktivlegitimiert, die von ihr geleisteten Zahlungen würden der tatsächlichen Schadenshöhe entsprechen.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.818,56 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten p. a. Über dem Basiszinssatz seit 8.3.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Das Gericht hat die Ermittlungsakten der StA Karlsruhe, 220 UjS 26519 beigezogen. Es […]