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WEG-Beschluss über die Ausführung einer Baumaßnahme

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LG Rostock – Az.: 1 S 86/17 – Urteil vom 01.12.2017

1. Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 24.04.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/2 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wismar ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet und zurückzuweisen. Sie haben den Beschluss zu TOP 8 innerhalb der maßgeblichen Begründungsfrist (vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG) mit zwei Gründen angefochten: Zum einen sei er zu unbestimmt, zum anderen sei versäumt worden, über die Finanzierung eine Beschlussfassung herbeizuführen. Beide Anfechtungsgründe sind nicht gegeben.

1.

Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der eine Baumaßnahme zum Gegenstand hat, muss hinreichend bestimmt sein.

Grds. muss erkennbar sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Dabei müssen die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung im Großen und Ganzen geregelt werden (vgl. u.a. AG Mettmann, Urteil vom 21. März 2017 – 26 C 23/16 -, Rn. 35; LG Hamburg, Urteil vom 02. März 2011 – 318 S 193/10 -, Rn. 69).

Ob ein Beschluss den vorgenannten Anforderungen genügt, ist nach den für die Auslegung von Wohnungseigentümern maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen.

Beschlüsse sind als mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art wie jedes andere Rechtsgeschäft der Auslegung fähig und ggf. einer Auslegung bedürftig. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach §§ 133, 157 BGB, wobei aber dem objektiven Empfängerhorizont besondere Bedeutung zukommt. Beschlüsse binden nämlich nach § 10 Abs. 5 auch die Wohnungseigentümer, die den Beschluss nicht mit gefasst haben und ggf. bei der Beschlussfassung gar nicht anwesend waren, sowie gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 die Sonderrechtsnachfolger. Wohnungseigentümerbeschlüsse sind deshalb „aus sich heraus“ – objektiv und normativ – wie Grundbucherklärungen auszulegen (BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98 -, BGHZ 139, 288-299, Rn. 16). Auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten kommt es nicht an. Maßgeblich ist die unbefangene Sicht eines Dritten und die nächstliegende Bedeutung des Beschlusswortlauts. Auszuge[…]


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