VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3004/17 – Beschluss vom 04.12.2017
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -. Der Antragsteller hat trotz entsprechender Aufforderung in der Klage- und Antragseingangsbestätigung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10708/17 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Bei verständiger Auslegung ist der wörtlich auf Feststellung gerichtete Antrag der Klage in der Hauptsache in Zusammenschau mit dem im vorläufigen Rechtsschutz gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Anfechtungsbegehren im Hauptsacheverfahren zu verstehen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.
Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen die Kammer im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der – dem Antragstelle[…]