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Fahrzeugkollision mit Fußgänger an ampelgeregelter Kreuzung

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OLG München – Az.: 10 U 1616/17 – Urteil vom 12.01.2018

1. Die Berufung des Beklagten zu 2) vom 16.05.2017 gegen das „Zwischenurteil“ (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 wird das „Zwischenurteil“ (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 77.634,84 € festgesetzt.
Gründe
A.

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24.06.2009 gegen 13.30 Uhr im Kreuzungsbereich des Frankfurter Rings zur Schleißheimer Str. in M. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des „Zwischenurteils“ (Teilgrundurteils) des LG München I vom 13.04.2017 Bezug genommen (vgl. Bl. 448/449 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe kein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, die Beklagten würden samtverbindlich zu 100 % haften. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht.

(Symbolfoto: Gena Melendrez/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat in erster Instanz neben mehreren Leistungsanträgen, wegen deren Inhalts auf S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 21.06.2016 (Bl. 414 d.A.) i.V.m. S. 2/3 der Klageschrift vom 30.06.2010 (Bl. 2/3 d.A.) und S. 1/2 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.09.2015 (Bl. 355/356 d.A.) Bezug genommen wird, auch einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.06.2009 auf dem Frankfurter Ring in M. entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag zu IV. geltend gemacht wurden.

II. Der Tenor des vorge[…]


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