LG München I – Az.: 1 S 2537/20 – Beschluss vom 03.12.2020
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.01.2020, Az. 483 C 9855/19 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Die Kammer geht nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund des in der Eigentümerversammlung vom 11.08.2016 zu TOP 24 gefassten Beschlusses i. V. mit § 28 II WEG in der bis 30.11.2020 gültigen Fassung zur Zahlung von Euro … verpflichtet ist.
1.1 Gegenstand des Beschlusses ist die Erhebung einer Sonderumlage. Diese stellt eine Änderung bzw. Ergänzung des Wirtschaftsplanes dar (vgl. Becker in Bärmann, 14. Aufl., Rn 41 zu § 28 WEG). Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage begründet daher, ebenso wie der Beschluss über den Wirtschaftsplan, i. V. mit § 28 II WEG in der bis 30.11.2020 geltenden Fassung in Höhe der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer eine Zahlungspflicht gegenüber dem Verband (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az: V ZR 171/11; Becker in Bärmann, 14. Aufl., Rn 57, 58 zu § 28 WEG).
1.2 Gem. § 23 IV Satz 2 WEG ist ein Beschluss, sofern er nicht nichtig ist, gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Dass der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden wäre, hat die Beklagtenseite weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Der in der Eigentümerversammlung vom 11.08.2016 zu TOP 24 gefasste Beschluss dürfte entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht nichtig sein.
1.2.1 Die Nichtigkeit dürfte sich insbesondere nicht aus einer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit des gefassten Beschlusses ergeben.
Mangels ausreichender Bestimmtheit ist ein Beschluss nämlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dann nichtig, wenn sich sein Inhalt auch im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung nicht feststellen lässt, was aber die Ausnahme ist (vgl. Häublein in Staudinger, Neubearbeitung 2018, Updatestand 28.02.2020, Rn 85 zu § 23 WEG; Bartholome in BeckOK zum WEG, 42. Ed[…]