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WEG-Beschluss – abweichende Verteilung der Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme

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LG Stuttgart – Az.: 10 S 41/21 – Urteil vom 20.07.2022

In dem Rechtsstreit wegen Beschlussanfechtung und Beschlussersetzung hat das Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer – am 20.07.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022 für Recht erkannt:

1. Die Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 21.10.2021, Az. 18 C 2469/21 WEG, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Kläger gehören der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft an. In der Eigentümerversammlung vom 13.07.2021 beschlossen die Eigentümer unter TOP 15 die Erneuerung der defekten Wohnungseingangstür der Kläger mit folgendem Wortlaut:

„Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, den Verwalter zu ermächtigen, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümer die ausgewählte Wohnungstüre von ### zu beauftragen. Die Kosten hierfür trägt ###“.

Die Kläger haben mit ihrer am 13.08.2021 eingereichten Klage beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären, und darüber hinaus die Ersetzung des Beschlusses zu TOP durch den folgenden Beschluss beantragt:

„Die Gemeinschaft der Eigentümer beschließt, den Verwalter zu ermächtigen, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümer eine neue Wohnungseingangstür in der Ral Farbe 9010 weiß mit glatter Front, wie ausgewählt, zu beauftragen. Die Kosten dieser Wohnungseingangstüren sowie sämtlicher weiteren Eingangstüren sowie die Kosten zur Erhaltung, der zu einer Wohnungseingangstüre erforderlichen Maßnahmen einschließlich derjenigen für einen kompletten Austausch, tragen die Eigentümer jeweils selbst.“

Zur Begründung haben sie sich auf den Grundsatz der Maßstabskontinuität berufen. Sie sind der Meinung, dieser gebiete eine allgemein gefasste Regelung. Andernfalls sei zu befürchten, dass in Fällen anderer Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten tragen werde. Die Kläger könnten nicht auf die Anfechtung späterer Beschlüsse verwiesen werden.

Die Beklagte ist der Kl[…]


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