AG Bremen, Az.: 10 C 234/13, Beschluss vom 22.07.2015
In dem Rechtsstreit wird die der Klägerin mit Beschluss vom 19.03.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe für die weitere Beweisaufnahme gem. § 124 Abs. 2 ZPO aufgehoben.
Gründe
Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die weitere Beweisaufnahme aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Die weitere Beweiserhebung hat angesichts des Ergebnisses des technischen Gutachtens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In diesem Rahmen ist eine Beweisantizipation zulässig (Thomas/Putzo/Seiler, § 124 Rn. 7). Das technische Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in längsaxialer Richtung bei höchstens 3 und in queraxialer Richtung bei höchstens 1,5 km/h vorlag, was zu einer Fahrzeugbeschleunigung/-verzögerung von 0,4 bzw. 0,2 g (längs- und queraxiale Richtung) führe. Diese Krafteinwirkung entspricht beispielsweise der Krafteinwirkung wie bei der Drehung des Kopfes. Auch im niedrigenergetischen Bereich ist die Harmlosigkeitsgrenze nach der Rechtsprechung des BGH nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles eine individuelle Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei der orthopädischen-traumatologischen Beurteilung von Unfallfolgen nimmt der Sachverständige eine dreischrittige Prüfung vor, insbesondere wenn wie hier eine Verletzung anhand klinischer Befunde und Bildgebung nicht bzw. nicht sicher zu objektivieren sei. Im ersten Schritt klärt der Sachverständige, ob bei dem streitgegenständlichen Unfall die Möglichkeit besteht, eine Verletzung der Halswirbelsäule hervorzurufen. Schritt 2 dient der Aufklärung, ob eine Verletzung anhand der unfallnahe klinischen und gegebenenfalls kardiologischen Befunde objektivierbar oder zumindest nachvollziehbar ist. Zuletzt sind die Folgen einer gegebenenfalls festgestellten Verletzung zu bewerten. Eine Verletzungsmöglichkeit (Schritt 1) besteht dabei nur bei einem Missverhältnis zwischen der Belastbarkeit des betroffenen Körperteiles bzw. des Betroffenen und der einwirkenden biomechanischen Belastung zu[…]