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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 113/17 – Urteil vom 14.12.2017

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrags vom 12.03.2014 hat.

Der 1963 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von 1978 bis 1982 den Beruf eines Gas- und Wasserinstallateurs erlernt und war in diesem Beruf anschließend auch versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer unfallbedingten Teilversteifung des rechten Handgelenks im Jahr 1990 musste er die Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur aufgeben und war ab diesem Zeitpunkt als Hausmeister in einer privaten Wohnanlage versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben musste er im Rahmen dieser Beschäftigung alle anfallenden Tätigkeiten einschließlich Winterdienst und Gartenpflege verrichten.

Am 21.01.2013 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine komplizierte geschlossene dorso-radiale Ellenbogengelenksluxationsfraktur links (Radiuskopf mehrfragmentär Mason III, Proc Coronoideues Abriss Morrey II) sowie eine nichtdislozierte Mittelgesichtsfraktur links und eine dezent dislozierte Fraktur der lateralen Orbitawand links ohne Einschränkung der Augenmuskeln zuzog. Die Ellenbogenfraktur wurde mehrfach operativ versorgt. Der Kläger bezog von der Verwaltungsberufsgenossenschaft – VBG – A-Stadt in der Zeit vom 21.01.2013 bis 20.07.2014 Verletztengeld. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 40 ist zuerkannt. Daneben erhält der Kläger aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (G. -Versicherung) Leistungen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch den Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen zum 30.09.2014 gekündigt.

Am 12.03.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente und gab hierzu an, sich seit dem 11.12.2013 für erwerbsgemindert zu halten. Aufgrund der Unfallfolgen sei eine Rückkehr in den Beruf nicht mehr möglich. Seit Jahren fände im Übrigen eine Behandlung durch den Hausarzt wegen Depressionen statt.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten von Dr. G. ein, der am 31.07.2014 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Tätigkeit als Hausmeister dauerhaft nur noch unter drei Stunden möglich sei. Für den allgemeinen[…]


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