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Verkehrsunfall – Zusammenstoß mit geöffneter Fahrertür

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LG Arnsberg – Az.: I-3 S 198/16 – Urteil vom 02.08.2017

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts N vom 27.10.2016 (Az: 3 C 312/14) wird das Urteil des Amtsgerichts N abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 583,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von Sachverständigenkosten des Sachverständigen H in Höhe von 124,43 Euro freizustellen.

Die Beklagen werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall der sich am 02.06.2014 gegen 9:50 Uhr auf der I in N in Höhe der Hausnummer 15 zugetragen hat. Der Kläger befuhr mit seinem G die I in Fahrtrichtung A. Der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte P der Beklagten zu 1) stand auf einem der dafür vorgesehenen Parkplätze am rechten Fahrbahnrand. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug an dem geparkten Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbei. Hierbei kam es zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bei dem der Kläger gegen die geöffnete Tür des Beklagten-Pkw gefahren ist. Insoweit war zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagter zu 1) die Fahrzeugtür geöffnet und diese gegen den Pkw des Klägers geschlagen hat oder ob die Tür bereits geöffnet war und der Kläger gegen die geöffnete Tür des Beklagten-Pkw gefahren ist.

Eine Regulierung durch die Beklagte zu 2) erfolgte nicht. Eine Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger erfolgte nicht. Die zunächst an den Sachverständigen abgetretene Schadensersatzforderung hat dieser an den Kläger mit Rückabtretungsurkunde vom 18.09.2014 an den Kläger zurückabgetreten.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Tür des P kurz vor dem Moment geöffnet, als er vorbeigefahren sei. Er sei mit einem Abstand von 70 cm an dem Auto vorbeigefahren. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf seinen Pkw geachtet. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Durch den Verkehrsunfall sei ihm ein Schaden in Höhe von 4.546,16 € entstanden. Dieser setze sich wie folgt zusammen:

Reparaturkosten 3752,65 €

Auslagenpausc[…]


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