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Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankung – Dialysepatient mit Bluthochdruck

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 17.2201 – Beschluss vom 15.12.2017

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M, L und S.

Nach Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion N… verursachte der Antragsteller am 19. September 2016 einen Auffahrunfall, da er ohne verkehrlichen Anlass eine Vollbremsung durchführte. Gemäß dem Bericht des Klinikums N… klagte der Antragsteller nach dem Vorfall über Schmerzen im Brustbereich und Atembeschwerden. Er sei seit Februar 2016 Dialysepatient und habe seine Medikamente gegen Bluthochdruck nicht eingenommen. Der systolische Blutdruck lag über 260 mmHg.

Das strafrechtlich Ermittlungsverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung stellte die Staatsanwaltschaft N…-… mit Verfügung vom 4. November 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, das Ordnungswidrigkeitenverfahren stellte sie nach § 47 Abs. 1 OWiG ebenfalls ein.

Mit Schreiben vom 8. März 2017 ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis 8. Mai 2017 an. Der Antragsteller sei Dialysepatient und leide zugleich an Bluthochdruck. Der Vorfall vom 19. September 2016 weise auf Erkrankungen hin, die die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen oder herabsetzen könnten. Es sei daher u.a. zu klären, ob der Antragsteller an einer Erkrankung nach Nr. 4 oder 10 der Anlage 4 zur FeV leide, die die Fahreignung in Frage stelle.

Der Antragsteller legte ein ärztliches Attest des Prof. Dr. B…, Nierenzentrum N…, vom 29. März 2017 vor. Daraus ergibt sich, dass der zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Vorhofkatheter entfernt worden ist und die Dialyse nunmehr über eine arteriovenöse Fistel am Oberarm durchgeführt wird.

Am 20. April 2017 erklärte sich der Antragsteller mit einer Begutachtung durch die pima-mpu GmbH einverstanden. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin die Vorlagefrist bis zum 30. Juni 2017.

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 20. Juli 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S und ordnete die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung an. Nach § 11 Abs. 8 FeV könne auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen wer[…]


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