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Kündigungsschutzrechtsstreit und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 563/05
Urteil vom 18.10.2006

Leitsätze:
1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.
2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 18. Oktober 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. November 2004 – 6 Sa 1054/03 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 9. Juli 2003 – 4 Ca 3992/02 – aufgehoben und das Verfahren an das Arbeitsgericht Zwickau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung darüber, ob der Kläger den wegen einer Insolvenz des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen konnte.

Der Kläger war seit dem 3. Juli 2000 beim Schuldner – Herrn G, der die Firma G betrieben hat – als Fußbodenleger beschäftigt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 kündigte der Schuldner mit dem Hinweis, er habe einen Insolvenzantrag gestellt, das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 4. Juli 2002 erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt und das Fehlen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 10. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nachdem der Kläger sein Feststellungsbegehren auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. Juli 2002 begrenzt hat, hat er mit Schreiben vom 25. November 2002, dem Beklagten am 5. Dezember 2002 zugestellt, die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Beklagten beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, das Verfahren könne nach § 86 InsO aufgenommen werden. Die Frage der Auflösung oder des Fortbestandes des […]


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