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Weihnachtsbaum – standsicheres Aufstellen bei Windlasten

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OLG Düsseldorf – Az.: 22 U 137/21 – Urteil vom 18.11.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft K.-Center, K., in D. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht aufgrund eines Vorfalles vom 24.12.2013 für deswegen namens der Versicherungsnehmerin an eine Geschädigte gezahlter Leistungen in Anspruch. Die Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft (Landeshauptstadt), die im Stadtgebiet in der Vorweihnachtszeit zur Förderung der Weihnachtsstimmung weihnachtlichen Schmuck in Form von Weihnachtsbäumen anzubringen pflegt.

(Symbolfoto: Dmytro Tkachenko/Shutterstock.com)

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. in D. und Betreiberin der dortigen Einkaufspassage K.-Center. Mit Schreiben vom 22. August 2013 bot das Gartenbauamt der Beklagten der Versicherungsnehmerin und weiteren Grundstückseigentümern an der K. an, in der Weihnachtszeit „wie in jedem Jahr“ zur festlichen Gestaltung der Innenstadt einen Weihnachtsbaum im Bereich ihrer Verkaufsflächen nach deren Wünschen aufzustellen, und zwar gegen eine so genannte „Spende“ in einer Größenordnung von 1.500,00 € bis hin zu 2.100,00 €, abhängig von der Höhe des gewünschten Nadelbaumes (BLD 1). Gegen einen Aufpreis von 180,00 € wurde zudem die Bereitstellung eines geeigneten Baumständers angeboten. Die Wahl des Standortes blieb dem Kunden vorbehalten, die Beklagte wies jedoch darauf hin, dass nicht jeder Standort gleichermaßen geeignet sei. Die Versicherungsnehmerin bestellte mit Fax vom 29.08.2013 einen Baum der Größe bis 10 m (BLD 2), sie wünschte die Beleuchtung selbst anzu[…]


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