Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: II-4 UF 174/04
Urteil vom 06.01.2005
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 9.6.2004 (III. des Tenors: nachehelicher Unterhalt) wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 9.6.2004 zu III. des Tenors (nachehelicher Unterhalt) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Bezüglich der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Eheleute, die im Verbund mit der Scheidung um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 5.11.2004 streiten.
Die Parteien haben am 2.5.1994 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder H. (* 2.3.1996) und K. (* 18.10.1997). Getrennt haben sich die Eheleute in 12/01. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin.
Die Antragstellerin (38 Jahre) ist selbständig tätig und betreibt als Einzelunternehmerin einen Messe- und Veranstaltungsservice. Sie beabsichtigt, das Gewerbe zum 31.12.2004 aufzugeben (Bl. 171). Die Antragstellerin lebt seit 8/04 eheähnlich mit dem Zeugen Dr. D. zusammen.
Der Beklagte (42 Jahre) ist Dipl.-Ingenieur. Er ist als Geschäftsführer der Fa. P. Verwaltungsgesellschaft mbH tätig.
Die Antragstellerin hat im Verbund mit der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.585,82 EUR verlangt. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Unterhaltsklage beantragt und sich auf Leistungsunfähigkeit berufen.
Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausg[…]