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Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer – Zustimmung des Integrationsamtes

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 791/17 – Urteil vom 18.01.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2017 in Sachen2 Ca 709/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am .19 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er war seit dem 06.09.2012 bei der Beklagten beschäftigt, die ursprünglich ein Dentallabor betrieb und sich darüber hinaus mit dem Handel und der Reparatur von zahnmedizinischen Geräten befasste. Der Kläger war zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.000,00 EUR als Dentalgerätetechniker angestellt.

In dem von der Beklagten nach Abspaltung des Dentallabors fortgeführten Restbetrieb des Handels und der Reparatur von Dentalgeräten waren einschließlich des Klägers drei Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte entschloss sich, den Restbetrieb zum 31.12.2016 aus wirtschaftlichen Gründen ersatzlos stillzulegen.

Am 21.12.2016, beim Integrationsamt eingegangen am selben Tage, beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung des schwerbehinderten Klägers. In dem ihr vorgelegten „Fragebogen für Arbeitgeber in Kündigungsfällen wegen Betriebsstilllegung (…)“ (Bl. 49 ff. d. A.) kreuzte die Beklagte auf die Frage: „Können Sie verbindlich zusagen, nach Ausspruch der Kündigung noch drei Monate Lohn oder Gehalt zu zahlen?“ das Kästchen „Ja“ an (Bl. 49 R d. A.).

Mit Schreiben vom 24.01.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 28.02.2017. Das Kündigungsschreiben war mit der Unterschrift „ppa. S F “ versehen. Der Kläger ließ die Kündigung durch seinen Anwalt unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen. Daraufhin erhielt er am 30.10.2017 nochmals ein Kündigungsschreiben zum 28.02.2017, was diesmal auch von dem Geschäftsführer/Gesellschafter der Beklagten, Herrn A , unterschrieben war.

In der Folgezeit wickelte die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2017 ab, zahlte darüber hinaus aber – auch nach Aufforderung durch den Kläger – keine weiteren Gehälter.

Mit förmlichem Bescheid vom 14.03.2017 (Bl. 22 ff. d. A.) sprach das zuständige Integrationsamt die Bestätigung über den Eintritt der Fiktion gemäß §§ 89 Abs. 1, 88 Abs. 5 S. 2 SGB IX a. F. aus. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Über den Wi[…]


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