Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Beschluss vom 07.01.2015 (Az.: 4 OH 17/14) entschieden, dass der Beteiligte zu 1) nicht als Kostenschuldner für die erhobene Auswärtsgebühr des Notars verantwortlich ist. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft gemäß § 29 GNotKG nicht gegeben sind, da der Beteiligte zu 1) weder den Auftrag erteilt noch die Kostenschuld übernommen hat. Die angesetzte Auswärtsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschluss des LG Arnsberg: Der Beschluss vom 07.01.2015 (Az.: 4 OH 17/14) befasst sich mit der Frage der Kostenschuld für eine Auswärtsgebühr eines Notars.
Keine Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1): Das Gericht hat festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) nicht die Kostenschuld für die Auswärtsgebühr trägt.
Voraussetzungen gemäß § 29 GNotKG: Die Kostenschuldnerschaft setzt voraus, dass die betreffende Person den Auftrag erteilt oder die Kosten übernommen hat.
Erwerb einer Eigentumswohnung: Der Fall betraf den Erwerb einer Eigentumswohnung und die damit verbundenen Notarkosten.
Unterschriftsbeglaubigung am Geschäftssitz der Wohnungsverwalterin: Der Notar führte eine Unterschriftsbeglaubigung am Sitz der Wohnungsverwalterin durch.
Änderung der Kostenrechnung: Der Notar änderte seine ursprüngliche Kostenrechnung ab, was Teil des Streitgegenstands war.
Rechtliche Beurteilung der Kostenschuld: Das Gericht erörterte detailliert die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kostenschuld.
Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1): Letztendlich fiel die Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1) aus, der nicht für die Auswärtsgebühr haftet.
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