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Diebstahl geringwertiger Sachen – Verhängung einer Freiheitsstrafe

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1) 53 Ss 144/17 (87/17) – Beschluss vom 18.01.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Luckenwalde hat den Angeklagten am 25. August 2017 wegen Diebstahls von Lebensmitteln im Gesamtwert von 7,49 € zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Seine gegen dieses Urteil gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 25. August 2017 als unbegründet verworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. August 2017 bei Gericht angebrachte Revision, die der Angeklagte nach der am 4. September 2017 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 4. Oktober 2017 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und hält die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten für eine unverhältnismäßige Rechtsfolge.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erachtet in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 die Revision als auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und hat insoweit die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.

II.

1. Die Revision ist gem. § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Revision ist nicht – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 meint – auf die Frage der versagten Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.

(Symbolfoto: Mike_shots/Shutterstock.com)

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass mit dem Revisionsantrag die Aufhebung des gesamten „Urteils“ begehrt wird und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge unter der Verwendung der Einleitung „Insbesondere wird gerügt,…“ nähere […]


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