Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 1131/17 – Beschluss vom 31.01.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Es hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 über ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wiederherzustellen, im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:
Das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege in der Regel dann, wenn sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Das sei vorliegend der Fall. Rechtsgrundlage für die streitige Maßnahme sei § 44 Abs. 1 BBG. Die Antragstellerin sei offensichtlich nicht (dauernd) dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme sei sie zwar in ihrer Leistungsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen berührten aber die Dienstfähigkeit nicht bzw. ständen ihr nicht entgegen. Was die ärztlichen Feststellungen zur Unzumutbarkeit einer Fahrtzeit von mehr als einer Stunde (jeweils für die Hinfahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz und für die Rückfahrt) sowie zur Unzumutbarkeit eines Umzugs betreffe, bleibe jedenfalls eine Arbeit im näheren Umkreis des Wohnorts der Antragstellerin möglich. Die festgestellte „erhöhte Stressanfälligkeit sowie Einschränkungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit“ schlössen einen Einsatz der Antragstellerin auf einem neuen, ihren Leistungseinschränkungen angepassten Arbeitsposten ebenfalls nicht aus, da bei der Einarbeitung auf diese Einschränkungen Rücksicht genommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargetan, dass in einer ihrer in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin gelegenen Arbeitsstätten für diese kein leidensgerechter, freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin müsse sich die durchgeführte Prüfung einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenhalten lassen, denn diese sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In dem betreffenden Anschreiben sei das Leistungsbild der Antragstellerin nicht korrekt umschrieb[…]