OLG Celle – Az.: 18 W 3/18 – Beschluss vom 05.02.2018
Auf die Beschwerde des Eigentümers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – D. vom 8. Dezember 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Dezember 2017 abgeändert.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 100.416,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Eigentümer wendet sich gegen die Festsetzung eines seiner Ansicht nach zu hohen Geschäftswertes für die Übertragung des Eigentums.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Juli 2017 erhielt der Eigentümer u.a. landwirtschaftliche Flächen sowie eine Hof- und Gebäudefläche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mitübertragen wurde das lebende und tote Inventar des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Einheitswert des Hofes einschließlich eines weiteren Grundstücks ist im Vertrag mit 25.104,00 € angegeben. Auf Nachfrage des Grundbuchamts hat der Notar mitgeteilt, der Grundstückswert des übertragenen Grundbesitzes betrage 700.000,00 €. Gestützt hierauf hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 den Geschäftswert für die Übertragung mit 700.000 € nach § 79 GNotKG festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angegeben, der Hofvermerk sei am 16. April 1980 gelöscht worden, weswegen die Kostenprivilegierung des § 48 Abs. 1 GNotKG nicht in Betracht komme. Diese sei eng auszulegen und nur für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Familienhand anzuwenden. Dies treffe jedoch dann nicht mehr zu, wenn die Hofeigenschaft entfallen sei. Hiergegen hat der Eigentümer Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 GNotKG erfüllt seien. Insbesondere liege ein Wirtschaftswert von über 10.000,00 € vor. Mit dem Nichtabhilfebeschluss weist das Grundbuchamt darauf hin, dass die bloße theoretische Möglichkeit der Eintragung eines Hofvermerks, die im Übrigen weitere rechtliche Konsequenzen für den Eigentümer habe, nicht ausreiche.
II.
Die gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 GNotKG sind erfüllt. Dies führt dazu, dass der Geschäftswert für die Eintragung des Eigentümers auf den im Tenor angegebenen Wert zu reduzieren ist.
1. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürlic[…]