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Verkehrsunfall: Kollision beim parallelen Rechtsabbiegen

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LG Berlin, Az.: 43 S 154/09, Urteil vom 14.01.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 115 C 3160/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert für die im Berufungsverfahren zu erhebenden Gebühren wird auf 2.049,89 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht erfolgreich.

Symbolfoto: Artzzz/Bigstock

Zwar war gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegen der Ansicht des Amtsgerichts eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx über die Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang – insbesondere hinsichtlich des Kollisionsortes und des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1 – angezeigt, da insoweit kein Sachverhalt unstreitig war, aus dem sicher auf einen engen räumlichen Zusammenhang mit dem parallelen Rechtsabbiegen geschlossen werden konnte. Jedoch führt die Würdigung der Angaben der Zeugen und der sonstigen Beweismittel vorliegend zu keinem anderen Ergebnis als das angefochtene Urteil.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 823, 421 BGB. Der Unfall ereignete sich zwar beim Betrieb des von der Beklagten zu 1 gesteuerten Kraftfahrzeuges, wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht (§ 7 Abs. 2 StVG) und war für beide Beteiligte kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Die nach §§ 9, 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG notwendige Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr führt vorliegend jedoch zu einer vollen Haftung der Klägerin. Nach dem gegen den Fahrer ihres Fahrzeugs (den Zeugen xxx) sprechenden Anscheinsbeweis ist von einer alleinigen Verursachung des Unfalles durch ihn auszugehen. Hinter seinem vermuteten Verstoß gegen die Pflicht, der gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO möglich[…]


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