LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Sa 139/16, Urteil vom 14.04.2016
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 – 12 Ca 14212/15 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über den Auflösungsantrag des Klägers und die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über einen Auflösungsantrag des Klägers.
Der am … 1970 geborene, verheiratete und für vier Kinder im Alter von zehn bis 23 Jahren unterhaltpflichtige Kläger wurde mit Wirkung ab dem 1. August 2003 von der C. S. Gerüstbau GmbH auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages von demselben Tag (Bl. 7 ff. d. A.) als Platzarbeiter eingestellt. Zuletzt war er bei der Beklagten als Platzarbeiter mit Schlossertätigkeit gegen eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 2.500,00 Euro beschäftigt. Ob die Beklagte den Kläger von seiner ursprünglichen Arbeitgeberin übernommen hatte – wie er behauptet – oder ob er vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten bei der GSK Gerüstbau GmbH beschäftigt war – wie die Beklagte behauptet – ist zwischen den Parteien streitig.
Im Jahr 2014 zog sich der Geschäftsführer der Beklagten Herr R., mit dem sich der Kläger gut verstand, mehr und mehr aus dem Betrieb zurück und überließ das Tagesgeschäft dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten Herrn Rs., der bis dahin nur wenig im Betrieb anwesend war. Im Oktober 2014 gerieten der Kläger und Herr Rs. in Streit. Der Streit endete mit einer vom Kläger als unberechtigt empfundenen „ersten Abmahnung“. Ferner musste der Kläger fortan Tätigkeitsberichte schreiben und diese Herrn Rs. täglich vorlegen. Inwieweit es in der Folgezeit zu weiteren Angriffen oder Anfeindungen durch Herrn Rs. kam und dieser dem Kläger nur noch besonders schwere Arbeiten zuweisen ließ – wie der Kläger behauptet – ist unklar. Im September 2015 eröffnete Herr Rs. dem Kläger, dass die Schlosserei geschlossen werde und er, der Kläger, entlassen werden müsse, es sei denn, er unterschreibe einen neuen Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, seine Tätigkeit sei die eines Schlossers.