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Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung

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Landgericht Saarbrücken
Az: 5 T 627/09
Beschluss vom 18.12.2009

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 89.000,– Euro.

Gründe
A
Das Amtsgericht St. Wendel hat auf den Antrag der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 7.4.2006 die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung und Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft der Beteiligten an dem Grundstück eingetragen im Grundbuch von Bliesen Blatt … laufende Nummer … Flur … Flurstück … angeordnet.

In dem Protokoll des Versteigerungstermins des Amtsgerichts vom … ist u. a. festgehalten, dass der zuständige Rechtspfleger bekannt gemacht hat, dass das Objekt vermietet ist und dass er auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat.

In diesem Versteigerungstermin hat die Beschwerdeführerin in Höhe von 89.000,– Euro das Meistgebot abgegeben, so dass ihr durch den am 8.10.2009 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts das vorgenannte Grundstück für den durch Barzahlung zu berichtigenden Betrag von 89.000,– Euro zugeschlagen worden ist.

Am 16.10.2009 hat die Antragstellerin gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, in dem Versteigerungstermin am … seien die Beteiligten durch das Gericht auf ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden.

Sie habe nur deshalb ein Gebot auf das Objekt abgegeben, weil sie darauf vertraut habe, dass dieses Sonderkündigungsrecht bestehe.

Ihr sei bekannt, dass es ohne dieses Sonderkündigungsrecht schwierig sein dürfte, das bestehende Mietverhältnis aufzulösen. Sie habe die Absicht, das Objekt nach der Auflösung des Mietverhältnisses zu verkaufen.

Durch eine nachträgliche anwaltliche Beratung habe sie erfahren, dass das Sonderkündigungsrecht in einem Teilungsversteigerungsverfahren keine Anwendung finde.

Die Antragsgegner haben erwidert, in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht sei bei der Versteigerung darauf hingewiesen worden, dass das Sonderkündigungsrecht für diesen Teil nicht anwendbar sei und die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten seien.

Des Weiteren habe der zuständige Rechtspfleger darauf hingewiesen, das Anw[…]


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