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Wohngebäudeversicherung – Dachbeschädigung durch Hagelschlag

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1487/17 – Beschluss vom 12.01.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.752,36 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. … vom 03.02.2009 wegen des von der Klägerin behaupteten Hagelschadens am Nebengebäude ihres Wohnhauses vom 11.09.2011.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen solchen Anspruch verneint. Die Berufungsbegründung zeigt keine hiergegen durchgreifenden Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung oder auch nur eine erneute bzw. ergänzende Beweiserhebung gebieten.
Im Einzelnen:
(Symbolfoto: Suzanne Tucker/Shutterstock.com)

1. Nachdem die Parteien nicht mehr darüber streiten, ob das streitgegenständliche Nebengebäude unter den vorbezeichneten Versicherungsvertrag fällt oder nicht, und nachdem unstreitig Hagelschäden gemäß Ziffern 4.1.3 i.V.m. Ziffer 8.3 und 8.4 der zwischen den Parteien mitvereinbarten „Wohngebäudeversicherungsbedingungen der …-Privatpolice (WGB F 01/08)“ zu den versicherten Risiken gehören, ist das Landgericht durch Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines schriftlichen meteorologischen Gutachtens sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten[…]


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