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Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Altersteilzeitarbeitsverhältnis und Arbeitsunfähigkeit

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EuGH: Urlaubsansprüche bei Altersteilzeit und Krankheit
In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern in Altersteilzeit nicht verfallen dürfen, wenn sie krankheitsbedingt vor der Freistellungsphase ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub muss auch in solchen Fällen gewährleistet sein.

Direkt zum Urteil: Az.: C-192/22 springen.

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Relevanz für Arbeitnehmer in Altersteilzeit
Der EuGH betonte die besondere Bedeutung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als tragenden Grundsatz des Sozialrechts der Union. Arbeitnehmer in Altersteilzeit müssen demnach auch während ihrer Freistellungsphase die Möglichkeit haben, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen, wenn sie diesen aufgrund einer Krankheit nicht während der Arbeitsphase nehmen konnten.
Nationale Regelungen dürfen Anspruch nicht einschränken
Der EuGH stellte klar, dass nationale Regelungen, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs vorsehen, mit dem EU-Recht unvereinbar sind. Das bedeutet, dass Arbeitgeber in solchen Fällen eine Urlaubsabgeltung zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Arbeitnehmerrechte bei Urlaubsanspruch und Krankheit
Das Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761) besagt, dass ein Übertragungszeitraum für bezahlten Jahresurlaub die spezifischen Umstände des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers sowie den Arbeitgeber vor der Gefahr zu langer Abwesenheitszeiten schützen soll. Eine Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen ist grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707). In besonderen Umständen, wie mehrfacher Arbeitsunfähigkeit über verschiedene Bezugszeiträume hinweg, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen.
Grundsätze der Urlaubsansprüche
Der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 aufgestellte Grundsatz besagt, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ist die Unmöglichkeit, den Urlaub zu[…]


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