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Fristlose Kündigung – Erforderlichkeit einer Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 273/16 – Urteil vom 07.03.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.09.2016 – 1 Ca 387/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.

Der 1974 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 03.10.2012 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 5 – 8 d. A.) bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, beschäftigt. Zum Beginn seiner Tätigkeit absolvierte der Kläger ein fünftägiges Sicherheitstraining, davon entfielen zwei Tage auf das Thema „Arbeiten in der Höhe“. Im März 2015 nahm er an einem vierstündigen Auffrischungskurs teil, der die Verhütung eines Falls aus der Höhe zum Gegenstand hatte. Der Kläger ist befasst mit der Montage und der Führung von sehr großen Kränen. Soweit dort keine Geländer vorhanden sind, hat er sich beim Begehen des Krans anzuleinen.

Am 14. und 15.04.2016 arbeitete der Kläger auf einer Großbaustelle in D.. Dort war die Beklagte als Subunternehmerin für die Firma R. tätig. Am 15.04.2016 wurde er von der Arbeit suspendiert. Mit Schreiben vom 21.04.2016, zugegangen am 23.04.2016, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Er hat erstinstanzlich das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht bestritten und auf das – unstreitige – Fehlen einer Abmahnung wegen dieses Vorwurfs hingewiesen. Auf dem vorgelegten Foto befinde sich neben ihm ein Geländer. An dieser Stelle müsse er nicht angeleint sein.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21.04.2016, dem Kläger zugegangen am 23.04.2016, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: Der Kläger sei am 14. und 15.04.2016 durch den Sicherheitsbeauftragten W. der Firma R. insgesamt fünfmal eindringlich aufgefordert worden, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und sich anzuleinen. Ein Foto (Bl. 23 d. A.) belege den Pflichtenverstoß. Im November 2013 sei einer ihrer Arbeitnehmer vom Kran gefallen, weil er sich nicht eingehakt habe. Er sei seit dem berufsunfähig. Neben dem Schutz der Sicherheit ihrer Mitarbeiter gehe es bei der Einhal[…]


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