AG Bad Oeynhausen – Az.: 24 C 92/18 – Urteil vom 21.01.2019
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 405,57 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2017.
Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Unstreitig haftet der Beklagte zu 100 % für die Folgen des Unfalls.
Der Beklagte muss – auch bei der fiktiven Schadensberechnung des Klägers – restliche Reparaturkosten von 57,41 € (Kosten der Probefahrt), 200 € Wertminderung und 148,16 € für ein zweites (ergänzendes) Privatgutachten zahlen:
1.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Reparaturkosten auf 4.315,31 € netto. Hiervon hat der Beklagte bislang nur 4.257,90 € gezahlt, so dass noch 57,41 € offen sind. Dies sind Kosten einer Probefahrt.
Diese Kosten der Probefahrt berücksichtigt das Gericht bei der Schadensschätzung, denn sie gehören zum entstandenen Schaden.
a)
Schätzgrundlage sind die gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 10.09. und 07.12.2018. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Probefahrt erforderlich ist und ungefähr eine halbe Stunde dauert.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Feststellungen korrekt sind: Der Sachverständige verfügt über die erforderliche Sachkunde, wie sich aus seiner öffentlichen Bestellung ergibt. Er ging auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Sein Gutachten ist verständlich und nachvollziehbar. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen – soweit das Gericht dies beurteilen kann – dem maßgebenden Stand der Wissenschaft und Technik. Die Ergebnisse sind plausibel. Das Gericht kann gut nachvollziehen, wie der Sachverständige von seinen tatsächlichen Feststellungen mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse seine Ergebnisse herleitet.
b)
Es spielt rechtlich keine Rolle, ob einzelne Werkstätten die Probefahrtkosten nicht (bzw. nur anteilig) gesondert in Rechnung stellen. Entscheidend ist, dass eine Maßnahme zur Reparatur erforderlich ist:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderl[…]