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Dynamische Verweisung auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 374/17 – Urteil vom 06.03.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Januar 2016 – 2 Ca 1089/15 – wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 457,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 963,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 11. September 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei auf eine Tariflohnerhöhung.

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Januar 2002 (Bl. 9 f. d. A.; im Folgenden: AV) ab 01. Januar 2002 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Auffüllerin/ Bereich Food II eingestellt. Ziff. 3 und 5 AV lauten:

„3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

5. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 991,80.

Tarifentgelt: EUR 991,80 Tarifgruppe L3

im ./. Tätigkeitsjahr

Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von Z.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgelts angerechnet werden. …“

Zum 01. Juli 2008 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Zuvor hatte die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 08. Mai 2008 nach § 613a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert und dabei ua. mitgeteilt, die Beklagte sei tarifgebunden.

Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, vergütete die klägerische Partei auch nach dem Betriebsübergang zunächst nach den Lohnsätzen der Lohngruppe L 3 des jeweiligen Lohntarifvertrages im Einzelhandel X., geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 11 d. A.), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, ein im August 2009 angesichts ihrer fehlenden Tar[…]


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