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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Beschluss – Anfechtung bei ungerechter Heizkostenverteilung

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AG Herford – Az.: 16 C 29/15 – Urteil vom 03.05.2018

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2015 wird für ungültig erklärt, soweit dort Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2014 für die Klägerin beschlossen wurden.

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.07.2016 wird für ungültig erklärt, soweit dort Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2015 für die Klägerin beschlossen wurden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagten nach Kopfteilen zu 92 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen bleibt der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümeranlage xxxxxx, deren 154 Wohnungen in Mehrfamiliendoppelhäusern liegen. Jedes Doppelhaus verfügt über eine eigene Heizungsanlage. Über die Heiz- und Wasserkosten wird getrennt nach Doppelhäusern abgerechnet. Zu diesem Zweck sind die Heizkörper in den Wohnungen mit elektronisch messenden Heizkostenverteilern ausgestattet.

Die Klägerin ist Eigentümerin von 20 Eigentumswohnungen, von denen jeweils zwei in den Dachgeschossen der Doppelhäuser Nr. 13 und 15, 17 und 19, 21 und 23, 18 und 20 sowie 22 und 24 liegen. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2015 hinsichtlich der Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2014 und dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.07.2016 zu den Hausgeldabrechnungen 2015 und dem Wirtschaftsplan 2016 angefochten.

Hinsichtlich des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2015 bezüglich des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2016 hat die Klägerin den Antrag zurück genommen. Hinsichtlich des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 02.07.2016 hinsichtlich des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2016 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Angefochten werden mit der vorliegenden Klage daher nur noch die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2015 und 02.07.2016 hinsichtlich der Hausgeldabrechnu[…]


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