Sächsisches Landesarbeitsgericht, Az.: 5 Sa 729/13, Urteil vom 11.11.2014
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.10.2013 – 5 Ca 4213/12 – teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Bezug auf Ziffer 2 und 3 des Urteils abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede vom 21.09.2012 mit Ablauf des 25.12.2012 bzw. des 31.03.2013 beendet worden ist. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterbeschäftigt zu werden.
Der am … 1975 geborene Kläger wurde zunächst auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 09.01.2012 (Bl. 10 f. d. A.) vom 15.02.2012 bis 31.03.2012 sowie auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 12.03.2012 vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 jeweils befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der … beschäftigt. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Promotion in Soziologie.
Der Vorgesetzte des Klägers, …, stellte mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 172 d. A.) den Antrag, das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Vertretung des … im Wintersemester (01.10.2012 bis 31.03.2013) zu verlängern. Der Kläger wurde hierauf Ende September 2012 vom Beklagten aufgefordert, sich in die Verwaltung der Hochschule zu begeben. Die Personalsachbearbeiterin … legte dem Kläger einen noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 21.09.2012 (Bl. 12 ff. d. A.) in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung vor. § 1 des Arbeitsvertrages enthielt u. a. folgende Regelung:
§ 1
„Herr … wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 31.03.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG als Vollbeschäftigter an der … weiterbeschäftigt.
Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1366 i. d. j. g. F.).
Die Weiterbeschäftigung erfolgt während der Zeit der der Beurlaubung von Herrn PD …, längstens bis 31.03.2013.
Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.03.2013 … .“
Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrages und gab sie der Personalsachbear[…]