Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ankündigungsfrist Elternteilzeit – Einstellung Ersatzkraft – dringende betriebliche Gründe

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Köln – Az.: 11 Ca 7300/17 – Urteil vom 15.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 28.08.2017 auf Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 16.10.2017 auf 25 Wochenstunden, verteilt auf 4 Tage, zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.948,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem26.01.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

5. Streitwert: 25310,21 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin, während der Dauer der Elternzeit ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Die 37 -jährige Klägerin ist seit dem 1.6.2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Marketingmanagerin zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 4554,17 EUR beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den Anstellungsvertrag vom 20.11.2015 (Bl. 9 GA) verwiesen.

Am … … … … … kam der Sohn J der Klägerin zur Welt. Am … … … … .. beantragte sie daraufhin Elternzeit für den Zeitraum vom … … … … … bis zum … … … … … . . Zusätzlich teilte sie der Beklagten in diesem Antrag mit, sie beabsichtige während des 2. Jahres der Elternzeit vom … … … … … bis … … … … … … . in Teilzeit zu arbeiten mit voraussichtlich 25 Wochenstunden verteilt auf 4 Wochentage. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie dieses Schreibens (Bl. 13 GA) verwiesen.

Bereits zum … … … … … stellte die Beklagte Frau ……….. als Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit für die Klägerin ein, um eine Einarbeitung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist der Klägerin am … … … … … .. zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 28.8.2017 beantragte die Klägerin sodann eine Teilzeittätigkeit ab dem 16.10.2017 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden verteilt auf 4 Tage entsprechend ihrer ursprünglichen Ankündigung.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 13.9.2017 aus nach ihrer Ansicht dringenden betrieblichen Gründen ab, da die Tätigkeiten nur in Vollzeit ausgeübt werden könne und man eine Elternzeitvertretung eingestellt habe, die ihre Arbeitszeit nicht anteilig reduzieren wolle. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 16 GA) verwiesen.

Die Klägerin wies diese Ablehnung mit E-Mail vom 25 September 2017 gemäß § 174 BGB we[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv