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Bauträgervertrag – Unwirksamkeit Abnahmeklausel

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OLG Nürnberg – Az.: 13 U 1908/16 – Urteil vom 26.04.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 2016, Az. 9 O 4198/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.003,05 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorschuss für die Beseitigung eines Baumangels der Kalt- und Warmwasserversorgung.

Die Beklagte errichtete in den Jahren 2004 und 2005 drei Häuser auf ihrem Grundstück in der E…..straße 85, 87 und 89 in N mit insgesamt 35 Wohnungen. Mit Teilungserklärung vom 3. März 2004 (Anlage K1) wurde das Grundstück der Klägerin gemäß § 8 WEG aufgeteilt. Mit notariell beurkundeten Bauträgerverträgen (vgl. Anlage K2) verkaufte die Beklagte die Miteigentumsanteile und die jeweiligen Sondereigentumsanteilen an die Mitglieder der Klägerin verbunden mit einer Bauerrichtungsverpflichtung.

Die Warmwasserversorgung der Wohnungen wurde mit Begleitheizungen versehenen Steigleitungen ausgeführt. Mit Schreiben vom 26. März 2010 (Anlage K4) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten Mängel in der Warmwasser- und Kaltwasserversorgung und forderte diese zur Mangelbeseitigung bis 21. April 2010 auf. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2010 (Anlage K5) mit, dass sie in den von den gerügten Mangelerscheinungen betroffenen Wohnungen sogenannte Zirkulationsregler eingebaut und hierdurch die gerügten Mängel beseitigt habe. Im Übrigen wandte sie ein, dass die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig sei.

Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 beim Landgericht Nürnberg-Fürth die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 9 OH 5311/10) beantragt. Sie hat darin Mängel der Warm- und Kaltwasserversorgung an sieben konkret bezeichneten Wohnungen behauptet, die sich in den Häusern Nr. 87 und 89 befinden.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Warmwasserversorgung in der gesamten Wohnanlage mangelhaft sei. Bei einer Vielzahl von Wohnungen dauere es bei den Warmwasserentnahmestellen unangemessen lange bis nach dem Öffnen der Entnahmestellen Warmwasser entnommen […]


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