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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenunterhaltungsmaßnahmen – Grundstückbetretung

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Verwaltungsgericht Neustadt
Az: 4 K 819/07
Urteil vom 27.08.2007

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sonstiges (Betreten eines Grundstücks) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2007, für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks … , H…, zur Ausführung von Sanierungsarbeiten an der Stützmauer zur Straße „Am …“ durch die Klägerin zu dulden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Betretung ihres Grundstücks zur Durchführung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen zu dulden.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens „… Nrn. 3 und 5″ in H…. An der Grenze ihres Grundstücks zur Straße „…“ befindet sich eine Stützmauer, die dem Zweck dient, die mehrere Meter über dem Niveau ihres Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens wurde das Eigentum an der Mauer ausschließlich der Beklagten zugeschlagen.

Nachdem in der Stützmauer Risse aufgetreten waren, befürchtete die Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Mauereinsturz. Die Klägerin sah sich gezwungen, zum Zwecke der Sanierung die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton im Spritzverfahren zu verstärken und forderte die Beklagte auf, das Betreten ihres Grundstücks zur Ausführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Beklagte weigerte sich jedoch.

Nachdem der Beginn der Arbeiten für den 6. Februar 2006 vorgesehen war, hat die Klägerin am 18. Januar 2006 Klage beim Amtsgericht Kaiserslautern erhoben, um die Beklagte zur Duldung der Betretung ihres Grundstücks zu verpflichten. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 30. Mai 2006 an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen, das wiederum mit Beschluss vom 15. Juli 2007 den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen hat.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Arbeiten zur Absicherung der Mauer erforderlich seien, um eine akute Einsturzgefahr abzuwenden. Zu diesem Zweck sei es daher auch erforderlich, das Grundstück der Beklagten zu betreten, da anders die Arbeiten nicht ausgeführt werden könnten. Die Notwendigkeit der Arbe[…]


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