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Räumungstitel i.S.v. § 940 Abs. 2 ZPO ist auch ein Vergleich

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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 130/21 – Urteil vom 13.05.2022

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.04.2021 – 9 O 9/21 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2021 – 9 O 9/21 – wird aufgehoben.

2. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

– abgekürzte Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO –

Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) begehrt von der Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen, die sich in dem Hausanwesen … in P. befinden.

Der Kläger und die W. KG (dortige Beklagte, fortan: Mieterin) schlossen am 27.01.2020 im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO in dem Verfahren 9 O 186/17, Landgericht Karlsruhe, einen Vergleich (A 1). Danach bestand Einigkeit, dass die zwischen den Parteien des Vergleichs bestandenen Mietverhältnisse über die oben genannten Gewerberäume zum 31.12.2019 endeten. Die Mieterin verpflichtete sich, diese Räume zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Kläger verzichtete auf die Geltendmachung des Räumungstitels bis längstens zum 31.12.2020, wenn und solange die Mieterin die in dem Vergleich vereinbarten monatlichen Zahlungen an den Kläger leistet, was bis zuletzt der Fall war.

Die Mieterin erhob im November 2020 gegen den Kläger Vollstreckungsgegenklage mit der Behauptung, sie habe sich inzwischen mit dem Kläger darauf verständigt, dass das bisherige Nutzungsverhältnis zu einem jährlichen Entgelt von 200.000 Euro brutto ab dem 01.01.2021 für zwei Jahre mit Verlängerungsoptionen fortgesetzt werde. Mit Urteil vom 15.02.2021 wies das Landgericht Karlsruhe (9 O 243/20) die Klage ab, weil es sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon habe überzeugen können, dass der Kläger auf eine Vollstreckung aus dem Räumungsvergleich verzichtet habe und/oder die Mieterin und der Kläger nach Abschluss des Vergleichs eine Fortsetzung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses vereinbart hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2021 vor dem Berufungsgericht (15 U 17/21, OLG Karlsruhe) erklärten die Parteien der Vollstreckungsgegenklage übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss […]


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