AG Dortmund
Az: 425 C 533/14
Beschluss vom 13.02.2014
Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer Sicherungsanordnung vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind nicht gegeben.
Vorliegend hat die Klägerin mit Klage vom 14. Januar 2014 beantragt die Beklagte zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung von Mietrückständen für die Monate September bis Dezember 2013 sowie Januar 2014 zu verurteilen. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die mit der Klageeinreichung fällig werdenden weiteren Mieten als Sicherheit bei dem angerufenen Amtsgericht Dortmund zu hinterlegen oder anderweitig Sicherheit zu leisten soweit das Gericht dies anders bestimmt. Schließlich hat die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte entgegen der gerichtlichen Auflage die weiteren Mieten nicht beim Amtsgericht Dortmund hinterlegt oder anderweitig entsprechend gerichtliche Auflage Sicherheit leistet, die Durchsetzung der Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt.
Das erkennende Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen dass die Voraussetzungen des § 283 a ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Daraufhin hat die Klägerin darauf hingewiesen dass auch die Miete für Februar 2014 bisher nicht gezahlt worden sei. Die Räumungs– und Zahlungsklage ist am 5. Februar 2014 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Gericht zumindest bei einem Zahlungsverzug die fortlaufenden Mieten im Wege der Sicherungsanordnung hätte berücksichtigen müssen.
Der Antrag war zurückzuweisen da die Voraussetzungen des § 283 a ZPO vorliegend nicht gegeben sind.
Eine Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen die „fällig geworden sind“. Das bedeutet, dass sie nicht für zukünftig fällig werdende Ansprüche ergehen darf. Eine Sicherungsanordnung für alle bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche ist deshalb nicht möglich.
Der[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: VI ZR 385/02 Urteil vom 18.11.2003 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Parkt man vor einer Baustelle die durch ein Halteverbotsschild gekennzeichnet ist und behindert man so den Baubetrieb, muss man für die hierdurch entstandenen Schäden nicht haften. Ein Halteverbotsschild schützt nämlich nicht die Vermögensinteressen anderer. Sachverhalt: Die Beklagte hatte […]