ArbG Hamm – Az.: 2 Ca 1271/18 – Urteil vom 01.02.2019
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2018 nicht mit Ablauf des 30.04.2019 sein Ende finden wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Werkzeugmacher weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 15.440,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Mit der am 26.09.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später erweiterten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2018 sein Ende gefunden hat, seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen und hilfsweise seine Einstellung zum 01.05.2019.
Der 55 Jahre alte Kläger, verheiratet, zwei Kindern unterhaltsverpflichtet und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50, ist seit dem 01.09.1979 für die Beklagte tätig, zunächst als Auszubildender und nach der Ausbildung als Werkzeugmechaniker zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.860,00 EUR. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Wesentlichen nach seiner Ausbildung als Senkerodierer beschäftigt war. Ob er mit anderen Mitarbeitern in anderen Abteilungen vergleichbar, insbesondere in der Lage ist, die dort anfallenden Tätigkeiten vollumfänglich nach angemessener Anlernzeit zu erledigen, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte beschäftigt 143 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat ist errichtet, ebenfalls existiert eine Schwerbehindertenvertretung. Die Beklagte befindet sich seit längerer Zeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und erwirtschaftete unter anderem im Geschäftsjahr 2014 und 2015 Verluste. Daraufhin erarbeitete die Beklagte ein Sanierungskonzept und soll, so die Beklagte, die Entscheidung getroffen haben, den Werkzeugbau teilweise auszusourcen. Der Bereich Senkerodieren, in dem der Kläger im Wesentlichen beschäftigt war, sollte zum 01.01.2019 outgesourct werden. Ob dies zur Zeit bereits der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Infolge der Umstrukturierung sind mit einigen Mitarbeitern Aufhebungsverträge geschlossen worden; andere Mitarbeiter haben das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet. Der Kläger war nicht bereit, entsprechend des „Freiwilligenprogramms“ (Bl. 44 ff. d. GA) das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einvernehmlich zu beenden. Unter dem 06.07.2018 hörte die B[…]