OLG Köln – Az.: I-5 U 95/17 – Beschluss vom 26.03.2018
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.5.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 473/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen dem Kläger keine Ansprüche aus der streitigen Behandlung gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, hat die Kammer das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T nicht feststellen können. Die Berufungsangriffe des Klägers gegen das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten geben dem Senat insgesamt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder zu einer erneuten Begutachtung.
(Symbolfoto: Olena Yakobchuk /Shutterstock.com)Die präoperative Diagnostik war ausreichend. In einer auch dem Senat uneingeschränkt einleuchtenden und überzeugenden Weise hat der Sachverständige Prof. Dr. T hierzu ausgeführt, dass die angewandte Form der Diagnostik durch Szintigraphie in Verbindung mit anschließender SPECT (Single-Photon-Emmissions-Computertomografie) richtig und vollständig gewesen sei. Es handele sich um das Diagnoseverfahren mit der höchsten Spezifität und dem höchsten prospektiven Wert, womit eine korrekte Seitenlokalisation von 95-98% erreicht werde, auf die es in entscheidender Weise ankomme, und eine 70%ige Lokalisation im Hinblick auf die Höhe (oberes oder unteres Nebenschilddrüsenkörperchen), was aber von untergeordneter Bedeutung sei, da der[…]