Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.460 – Beschluss vom 03.04.2018
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.
Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion K… vom 25. Juli 2017 an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts H… (im Folgenden: Landratsamt) fand eine Zivilstreife im Rahmen einer Kontrolle auf einem Techno-Festival beim Antragsteller am 1. Juli 2017 eine halbe Ecstasy-Tablette. Der Antragsteller habe zu verstehen gegeben, er habe bis vor einem Jahr regelmäßig Ecstasy konsumiert und dann damit aufgehört. Anlässlich des Festivals habe er sich jedoch seit langem wieder „eine einwerfen“ wollen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. September 2017 verurteilte das Amtsgericht Tirschenreuth den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Auf Nachfrage teilte die Polizeiinspektion N… dem Landratsamt mit, es seien keine weiteren Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens einschließlich einer Haaranalyse hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln auf und gab ihm Gelegenheit, Angaben zu seinem Konsumverhalten zu machen.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2017 mitteilen, er habe bis vor ca. zwei Jahren unregelmäßig in größeren zeitlichen Abständen von jeweils mehreren Wochen und nur an Wochenenden, jedoch nie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, Ecstasy konsumiert und diesen Konsum inzwischen vollständig eingestellt. Die halbe Ecstasy-Tablette sei ihm auf dem Festival von einem anderen Besucher angeboten worden. Er sei sich jedoch nicht im Klaren darüber gewesen, ob er die Tablette tatsächlich zu sich nehmen würde.
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