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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

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LG Mönchengladbach – Az.: 3 O 99/15 – Urteil vom 07.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Pflichtteils- und Auskunftsansprüche bezüglich des Nachlasses der am 14.10.2014 verstorbenen Frau … (im Folgenden: Erblasserin) geltend.

Aus der Ehe der Erblasserin mit dem vorverstorbenen gingen 5 Kinder hervor, darunter der Kläger. Die Beklagten sind Enkelkinder der Erblasserin.

Die Eheleute besaßen ein Reihenhaus in …, Deutschland. Daneben waren sie Eigentümer einer Wohnung in …, Spanien. Die Immobilie wurde bei der BHW Bausparkasse AG durch 2 Darlehen i.H.v. 29.700,00 EUR und von 32.100,00 EUR finanziert. Die zum 14.10.2014 valutierenden Kreditsummen betrugen 10.034,43 EUR und 14.08,55 EUR. Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten wurde eine Grundschuld für das Grundstück in … bestellt.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 16.03.1998 vor dem Notar in … einen Erbvertrag. Am 01.12.2005 ließen die Erblasserin und ihr Ehemann in Spanien von der Notarin … jeweils ein von dieser beurkundetes Schriftstück anfertigen (Nr. 5198 und 5199), in welchen sie sich gegenseitig bezüglich der Besitztümer auf spanischem Boden bedachten.

In der deutschen Übersetzung des von der Erblasserin unterzeichneten Schriftstücks heißt es unter anderem wie folgt:

„Erstens: Sie begrenzt dieses Testament auf ihre Besitztümer auf spanischem Boden.

Zweitens: Sie vermacht alle Güter auf spanischem Boden, ihrem Ehemann Herrn …. Die Erblasserin bevollmächtigt den Erben das Erbe direkt anzutreten. Im Fall, dass der ernannte Vermächtnisnehmer vor der Erblasserin oder gleichzeitig mit diesem versterben sollte, oder im Fall von Nichtanerkennung des Erbes oder Unfähigkeit das Erbe anzutreten, setzt sie als Erben ihre 5 Kinder namens Herr …, Herr …, Frau …, Herr … und Herrn … zu gleichen Teilen ein.

Drittens: Sie gibt an, dass das vorliegende Testament Gültigkeit nach ihrem persönlichen Recht hat und andere Testamente, die im Ausland ausgestellt wurden, nicht beeinträchtigt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftstücks wird auf die zur Akte gereichte Kopie auf Bl. 79 ff. der Akte Bezug genommen.

Nach dem Tod ihres Ehemannes ließ die Erblasserin unter dem 19.10.2010 durch den Notar ein Testament beurkunden, welches am 27.10.2014 vor dem AG eröffnet wurde. In diesem bestimmte sie zu ihrem Vor[…]


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