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Bußgeldverfahren – Terminverlegungsantrag des Anwalts des Vertrauens

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LG Wuppertal – Az.: 26 Qs 230/22 – Beschluss vom 11.11.2022

In dem Beschwerdeverfahren hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Kammer für Bußgeldsachen auf die Beschwerde des Betroffenen vom 28.10.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.10.2022 – Az: 34 OWi 97122 – am 11.11.2022 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.10.2022 und der Termin zur Hauptverhandlung vom 01,12.2022, 15:00 Uhr aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 21.10.2022 sowie zur Aufhebung des anberaumten Hauptverhandlungstermins vom 01.12.2022 um 15:00 Uhr.

Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist eine ablehnende Verfügung der Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick § 305 Abs. 1 StPO in der Regel unanfechtbar (Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., § 213 Rn. 8 m.w.N.). Sie ist jedoch nach der von der Kammer geteilten herrschenden Meinung ausnahmsweise dann statthaft, wenn eine in rechtsfehlerhafter Ermessenausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt, weil sie zum Beispiel das Recht des Betroffenen beeinträchtigt, sich des Beistands eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, und die angefochtenen Verfügung daher rechtswidrig ist. Dies macht der Betroffene vorliegend geltend, indem er vorträgt, sein Recht auf die freie Wahl eines Verteidigers werde durch die Ablehnung der Terminsverlegung eingeschränkt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Auch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen. Diese Gewährleistung ist Ausdruck seines von Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Köln, BeckRS 2005, 13580; BayObLG, BeckRS 2001, 8950). Die Terminierung ist zwar Sache der Vorsitzenden. Die Vorsitzende ist aber gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BayObLG, BeckRS 2020, 35554; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 2 Ss OWi 209/11). In die Abwägung einzustellen sind insbesondere die Bedeutung der Sache, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhin[…]


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