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Gebäudeversicherung – grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens

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OLG Celle – Az.: 8 U 203/17 – Beschluss vom 09.11.2017

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 € festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. November 2017.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brandschaden.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 17. August 2009 eine Wohngebäudeversicherung betreffend die unter der Anschrift des Klägers belegene Immobilie. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die G. Wohngebäude-Versicherungsbedingungen zum gleitenden Neuwert unter Einschluss der Besonderen Bedingungen für die G. WohngebäudeTop zugrunde (VGB 2008). Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2008 wird auf Bl. 65 – 90 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 20. August 2009 wird auf Bl. 54 – 57 d. A. Bezug genommen.

Am 18. Juni 2015 führte der Kläger auf einer gepflasterten Fläche gemeinsam mit seinem Auszubildenden Reinigungsarbeiten durch. Aufgabe des Auszubildenden war es, das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner zu vernichten, während der Kläger das Pflaster im Anschluss mit einem Hochdruckreiniger bearbeitete.

Zwischen der gepflasterten Fläche und dem versicherten Gebäude befindet sich eine Lebensbaumhecke. Im Zuge der Unkrautbeseitigung ging um ca. 14:00 Uhr/14:30 Uhr die Lebensbaumhecke in Flammen auf. Das Feuer griff auf das benachbarte Wohnhaus des Klägers über.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. 19, 20 d. A.) ermittelte die Beklagte einen erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe von 151.020,04 € und teilte dem Kläger mit, diesen Betrag um 45.306,01 € (und damit in Höhe der Klageforderung) zu kürzen. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 13. Juli 2015, wonach den Kläger der Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls treffe. Im Schadenszeitraum habe Sturm mit einer Windstärke von 8 Beaufort geherrscht. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung einleuchten müssen.

Der Kläger hat Erstattung des von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrags begehrt. Er hat gemeint, dass ihm eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfal[…]


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