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Grundstücksnachbarn – Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 171/15 – Beschluss vom 12.01.2018

In dem Rechtsstreit …wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe
I.

Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Feuchtigkeitsschadens weiter.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf der Rückseite ihrer Häuser befinden sich Terrassen, die durch eine Sichtschutzmauer auf dem Grundstück der Kläger getrennt sind. Die Terrasse der Kläger wurde im Jahr 1966 unterkellert. Die Kelleraußenwand grenzt im Grundstück des Beklagten an Erdreich an.

Die Dächer der Häuser der Parteien werden über ein gemeinsames Regenfallrohr auf dem Grundstück des Beklagten entwässert. Die Parteien sind hinsichtlich dieses Regenfallrohrs Gemeinschafter.

An der zum Grundstück des Beklagten liegenden Wand des Kellerraums entdeckten die Kläger im Jahr 2012 hinter einer Holzverkleidung Schimmelbildung. Die Kläger legten mit Zustimmung des Beklagten diese Außenwand auf seinem Grundstück frei. Im Erdreich befand sich ein aus PVC-Rohren bestehendes Regenentwässerungsystem. Oberhalb des Erdreichs gab es ein Zinkrohr mit einem Durchmesser von 9 cm, das nach unten in ein PVC-Rohr mit 10 cm Durchmesser stieß. Nach oben hin war es mit dem vom Dach kommenden Regenrohr nicht dicht verschlossen.

Es wurde ein Privatgutachter namens A hinzugezogen.

Im Jahr 2013 leiteten die Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. … ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem der Sachverständige B am 17.7.2013 ein erstes schriftliches Teilgutachten (Bl. 136-139 der Beiakte) erstattete; eine Anhörung des Sachverständigen fand am 30.1.2014 statt (Sitzungsprotokoll Bl. 265-269 der Beiakte). Die Kläger beauftragten einen Privatgutachter namens C, der am 24.3.2014 eine Stellungnahme (Bl. 21-29 d.A.) verfasste.

Die Kläger haben bereits erstinstanzlich gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 14.199,67 geltend gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.


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