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Sichtschutzzaun – Anspruch auf Beseitigung oder Änderung

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AG Bergisch Gladbach – Az.: 63 C 146/17 – Urteil vom 14.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen von den Beklagten errichteten Sichtschutzzaun.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein Trafohäuschen, welches schräg zur Grundstücksgrenze steht. Der Abstand von der Spitze des Trafohäuschens bis zur Grundstücksgrenze beträgt 3 m. Die Garage der Beklagten ist 3 m breit. Sie befindet sich unterhalb des Trafohäuschens. Mit Datum vom 29.06.2015 wurde über die streitgegenständlichen Grundstücke mitsamt Grundstücksgrenze ein Lageplan zum Bauantrag von einem Vermessungsingenieur erstellt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 94 d. A. Bezug genommen. Beim Katasteramt ist ein Katasternachweis, gemessen am 10.02.2014 und 29.06.2015 hinterlegt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 93 d. A. Bezug genommen. Ende des Jahres 2015 errichteten die Beklagten im vorderen Bereich ihres Grundstückes im Bereich der Grenze zum Grundstück der Klägerin neben ihrer Garagenauffahrt mit Verlauf zur Straße hin einen ca. 1,8 m hohen Stabgitterzaun, den sie anschließend durch Anbringung von Kunststoffstreifen blickdicht gestalteten. Der Stabgitterzaun verläuft bis an den Rand des öffentlichen Gehwegs. Für die Gestaltung des Zauns und dessen Standort wird auf die Fotos, Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 f. d. A., Bezug genommen.

(Symbolfoto: Petair/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, dass der Zaun auf der Grundstücksgrenze stehe und die Fundamente des Zauns auf ihr Grundstück ragen würden. Sie behauptet, dass sie und ihr Ehemann bei der Ausfahrt von ihrem Grundstück keine Sicht auf den Straßenverkehr bzw. vorbeigehende Fußgänger hätten bzw. die Sicht erheblich eingeschränkt sei. Zudem ist sie der Auffassung, dass der Sichtschutzzaun in Form eines Stabgitterzau[…]


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