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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Kaufvertrag – Widerrufsfrist beträgt 1 Monat und keine 2 Wochen!

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Landgericht Kleve
Az.: 8 O 128/06
Urteil vom 02.03.2007

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. November 2006 bleibt aufrecht erhalten.
Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:
Beide Parteien handeln mit Angelzubehör und bieten ihre Waren im Internet (eBay) an.
Der Verfügungsbeklagte bot im Oktober 2006 über eBay ein „Pilker-Set Ostsee/Dänemark 5 Stück“ mit der Beschreibung „in bester Sortierung von 60g bis 150g“ für 8,95 € zum Kauf an und erläuterte sein Angebot weiter: „Wir sortieren Ihnen 5 Pilker in den fängigsten Farben“.
Das Angebot zeigte jedoch eine Abbildung mit 6 Pilkern, die sich in ihrer Größe nicht voneinander unterschieden.
Das Angebot beinhaltete ferner eine Widerrufsbelehrung, in der es u.A. heißt:
„Ist der Besteller Verbraucher, so kann er seine Bestellung bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen …“
Wegen weiterer Einzelheiten des beanstandeten Angebotes des Verfügungsbeklagten wird auf die mit der Antragsschrift zu den Akten gereichten Ablichtungen dieses Angebotes Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, das Angebot genüge nicht dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware (Art 20 EGBGB, § 1 Abs. IV BGB-InfoV). Er ist ferner der Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Regeln der §§ 355, 126a BGB.
Die Kammer hat auf Antrag des Verfügungsklägers am 20. November 2006 beschlossen:
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 03. November 2006 nebst Anlagen wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 BGB 1. V. m. Art. 240 EGBGB nebst BGB-lnfoVO 1, und zwar gemäß §§ 937, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne münd[…]


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